DSGVO Update

Neue Gesetze zum Umgang mit Cookies

Seit des Inkrafttretens der neuen Datenschutzverordnung hat sich bezüglich eines Hinweises auf gesetzte Cookies folgendes Verfahren etabliert: Üblicherweise wird der Nutzer beim Aufrufen einer Webseite per Hinweis-Banner darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen Cookies gesetzt werden. Per Wegklicken des Banners willigt der User dazu ein.

Seit dem 01.10.2019 gibt es ein neues Urteil vom EuGH zu diesem Thema. Demnach dürfen Cookies erst nach einer expliziten Einwilligung gesetzt werden. Auch nach einem weiteren Urteil des BGH vom 28.05.2020 reicht ein einfaches Hinweis-Banner nicht mehr aus um beim Thema Cookies rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Cookies datenschutzkonform einsetzen

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Wie muss die Einwilligung eingeholt werden?

Nach dem Urteil des EuGH muss eine Einwilligung klar, für den konkreten Fall aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Das passive, nicht erfolgende Weghaken eines Kontrollkästchens ist nicht als wirksame Einwilligungshandlung zu sehen.

Derzeit kann somit eine Cookie-Einwilligung praktisch nur mit einem sogenannten Opt-In-Verfahren eingeholt werden. Die Einwilligung muss ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder eine Checkbox, erklärt werden. Eine Opt-Out-Lösung, mit Cookies, die beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und vom Nutzer deaktiviert werden müssen, ist laut dem EuGH nicht zulässig.

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